Ich lege Wert darauf, die Kosten für Sie transparent zu halten. Das bedeutet, dass ich Sie bereits im Vorfeld darüber informiere, welche Kosten durch meine Beauftragung auf Sie zukommen.
Ein solches Gespräch über die Kosten ist immer kostenlos. Rufen Sie mich einfach unverbindlich an!
FÜR INTERESSIERTE: Hier vorab einige detaillierte Informationen zu den Kosten:

Ist ein Mandant nicht in der Lage, die Kosten für einen Anwalt aufzubringen, erhält er staatliche Unterstützung. Dies geschieht in Form von Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit sowie Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Tätigkeit. Das gilt für zivilrechtliche, verwaltungsrechtliche, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Angelegenheiten – eingeschränkt auch für strafrechtliche Angelegenheiten. Jeder Anwalt hat die Pflicht, seine Mandanten über diese Möglichkeit der Unterstützung zu belehren und ist darüber hinaus auch verpflichtet, derartige Mandate anzunehmen.
Bei der Beratungshilfe kommt es in erster Linie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Eine Offenlegung dieser Verhältnisse ist hierfür natürlich erforderlich, insbesondere sind auch die finanziellen Belastungen anzugeben. Sie erhalten bei Bewilligung der Beratungshilfe einen sogenannten Beratungsschein. Dieser muss beantragt werden. Einen solchen Antrag können Sie auch hier herunterladen. Kommt Beratungshilfe danach in Betracht, zahlt der Mandant 10,00€ an den Anwalt, die restlichen Kosten rechnet der Anwalt gegenüber der Staatskasse ab. Also, so geht’s:

  • Antragsformular herunterladen
  • Ausfüllen und Einkommensnachweise beifügen
  • Beim Amtsgericht abgeben
  • Mit dem dort erteilten Beratungshilfeschein zum Anwalt gehen und 15,00 € Selbstbeteiligung bezahlen.

Für die Prozesskostenhilfe gelten die gleichen Grundsätze. Prozesskostenhilfe kommt in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Prozesskostenhilfe wird darüber hinaus nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat man den richtigen Anwalt gefunden, wird dieser überhaupt nur zum gerichtlichen Verfahren raten, wenn  hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes dann durch die Staatskasse getragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie hier herunterladen. Einen Prozesskostenhilferechner finden Sie unter hier.

Unter Umständen muss der Gegner die Anwalts- und Prozesskosten zahlen. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie einen Prozess (mit Ausnahme eines Arbeitsgerichtsprozess) gewinnen oder der Gegner Schadensersatz bzw. einen Verzugsschaden zu begleichen hat. Strebt man einen Prozess an, wird man dies natürlich nur dann tun, wenn man – von einem Anwalt gut beraten – glaubt, gewinnen zu können.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Immer mehr Bürger haben eine Rechtsschutzversicherung. Weit verbreitet ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Man kann jedoch auch für alle anderen Bereiche eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Hierbei ist es jedoch erforderlich, sich die Versicherungsbedingungen genau anzuschauen. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, wie hoch die Selbstbeteiligung ist und welche Bereiche hierdurch abgesichert sind. In den meisten Fällen übernimmt der Anwalt kostenfrei die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung, dies muss er jedoch nicht tun – fragen Sie danach!

Liegen die Voraussetzungen für eine staatliche Unterstützung nicht vor, muss der Gegner die Kosten nicht erstatten und tritt keine Rechtschutzversicherung ein, wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Kostenforderung an Sie. Aber auch hierbei kann der Anwalt nicht willkürlich tief in die Tasche greifen. Ein Anwalt ist bereits bei der Erstberatung dazu verpflichtet, über die Kosten zu beraten und zu belehren. Wenn keine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen wird, rechnet er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Hierbei richtet sich die Höhe der Kosten nach dem Gegenstandwert.

Serina Schütte
Rechtsanwältin